KÜNSTLER
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Bei der sogenannten Ausländersteuer handelt es sich nicht etwa um eine besondere Steuer für ausländische Künstler, Artisten und Sportler. Es geht um die Einkommensteuerpflicht von Künstlern, Artisten und Sportlern, welche außerhalb Deutschlands wohnen und innerhalb Deutschlands Einnahmen erzielen. Da sich die Steuerpflicht auf den in Deutschland erzielten Teil der Einnahmen beschränkt, nennt der Gesetzgeber die landläufig als "Ausländersteuer" bekannte Abgabe gemäß § 49 Einkommensteuergesetz "beschränkte Steuerpflicht."
Der Gesetzgeber sieht vor, dass die vorgenannte Art der Einkommensteuer vom deutschen Vertragspartner (Agentur, Veranstalter) berechnet, einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird, wobei dieser vollumfänglich gegenüber den Finanzbehörden haftet. Daher sieht sich der deutsche Vertragspartner mit vielen schwierigen Fragen konfrontiert, wie beispielsweise: "Kann der Künstler gegebenenfalls Betriebsausgaben geltend machen?" Bei Künstlern ergibt sich aber auch immer wieder die Frage des sogenannten Umsatzsteuersatzes bzw. der Umsatzsteuerbefreiungen. Unter gewissen Umständen sind von Künstlern erbrachte Leistungen umsatzsteuerbefreit bzw. nur mit 7% umsatzsteuerpflichtig. Hier ergeben sich diverse Gestaltungsmöglichkeiten und Problematiken. Im Zusammenhang mit der Künstlersozialabgabe werden die Fragestellungen noch komplexer.
Für all diese Fragen finden Sie in meiner Kanzlei kompetente Ansprechpartner.